Allgemeine Einkaufsbedingungen

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§ 1 Allgemeines
1. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn Binz dies ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen die in Angeboten, Auftragsbestätigungen und sonstigen Bestätigungen des Auftragnehmers genannt sind. Die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen, sowie deren Bezahlung stellt in keinem Fall eine Annahme von Bedingungen des Auftragnehmers dar. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Vertrag in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers von beiden Seiten vorbehaltlos ausgeführt wird.
2. Diese Einkaufsbedingungen gelten, soweit es sich um ein beidseitiges Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Auftragnehmer und Binz, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird.
3. Die vollständige Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von Binz.
   
§ 2 Angebot, Auftragserteilung
1. Der Auftragnehmer hat Binz im Angebot auf Abweichungen von den Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen. Die Erstellung des Angebots erfolgt für Binz kostenfrei.
2. Angebotspreise an Binz verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich abweichend aufgeführt einschließlich Lieferung "frei Haus", Verpackung, Versicherung, Mehrwertsteuer sowie aller Zölle und Steuern.
3. Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen seit Zugang der Bestellung an, so ist Binz zum Widerruf berechtigt, ohne dass dem Auftragnehmer daraus Schadenersatzansprüche entstehen.
4. Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluß sind nur wirksam, wenn sie von Binz schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Veränderungen nach Vertragsschluß.
   
§ 3 Leistungsinhalt, Ausführung, Änderungen
1. Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung. Die Leistungsergebnisse werden ggf. mittels Lastenheft, Leistungsbeschreibung, Terminplan und anderer Anlagen näher beschrieben. Im Auftrag benannte Anlagen sind Bestandteil desselben.
2. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.
3. Teilleistungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart nicht gestattet. Binz ist insofern zur Stornierung der Restmenge berechtigt.
4. Der Auftragnehmer wird Zeichnungen, Daten und sonstige Dokumentationsunterlagen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen, Vorschriften und Richtlinien von Binz und dessen Abnehmern erstellen. Der Auftragnehmer ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet sich vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Informationen zu besorgen. Bei der Dokumentation verwendete EDV-Systeme und Programme werden von Binz festgelegt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Auftragsarbeit entsprechende Informationen einzuholen.
5. Der Auftragnehmer wird auf Anforderung von Binz Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.
6. Binz ist berechtigt, solange der Auftragnehmer seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zu regeln.
7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von Binz gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
8. Liefergegenstände sind handelsüblich zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Nicht zugelassenes Verpackungsmaterial wird zu Lasten des Auftragnehmers entsorgt oder zurückgesandt. Versandpapiere, wie Lieferscheine und Packzettel, sind den Lieferungen beizufügen.
9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
10. Stellt der Auftragnehmer nach Ablauf der in Abschnitt 9 genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist dem Auftraggeber die Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.
   
§ 4 Leistungsfristen, Verzug und Ausschluß der Leistungsfrist
1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Übergabe der vertragsgemäßen Gesamtleistung an Binz. Ist nicht "frei Haus" oder "frei Verwendungsstelle" vereinbart, hat der Auftragnehmer die Leistung unter Beachtung der üblichen Zeit für Transport oder Übersendung bereitzustellen.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Bestelldatum.
3. Hält der Auftragnehmer den Liefertermin nicht ein, so ist Binz ohne eine Nachfrist zu setzen nach eigener Wahl berechtigt, Nachlieferung oder Schadenersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten. Für den Fall des Lieferverzugs wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Auftragswertes pro angefangene Verzugswoche vereinbart. Das Maximum der Vertragsstrafe ist auf 10% des Auftragswertes begrenzt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt hiervon unberührt. Die Verzugsstrafe ist dabei auf einen tatsächlich eingetretenen und geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen. Das Recht, die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wird.
4. Umstände höherer Gewalt entlasten den Auftragnehmer nur, wenn er diese Binz unmittelbar nach Kenntnis, unter Angabe der genauen Umstände und voraussichtlicher Dauer der Fristüberschreitung, schriftlich mitteilt und keine angemessene Möglichkeit der Ersatzbeschaffung durch den Auftragnehmer besteht.
5. Der Auftragnehmer hat Binz unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn erkennbar wird, dass vertraglich vereinbarte Zwischen- oder Endtermine nicht eingehalten werden können. Die gesetzlichen Rechte von Binz werden durch diese Mitteilung nicht berührt.
   
§ 5 Vergütung
1. Der Auftragnehmer erhält für die vereinbarten Leistungsergebnisse die im Auftrag vereinbarte Vergütung und wird hierüber detailliert Rechnung stellen. Die Rechnungsstellung erfolgt über die Gesamtvergütung nach Abnahme der vollständigen Auftragsleistung.
2. Ist ein Zahlungsplan vereinbart, erfolgen die Zahlungen nach Eingang einer entsprechenden Teilrechnung gemäß den im Zahlungsplan vereinbarten Terminen und Teilbeträgen. Vor Abnahme der Gesamtleistung durch Binz oder dem Endkunden erfolgen sämtliche Zahlungen als a-conto Zahlungen ohne Anerkennung der bisherigen Leistung als Erfüllungsleistung. Rechnungsstellung über die Schlußrate laut Zahlungsplan erfolgt in jedem Falle erst nach Abnahme der Gesamtleistung. Binz ist berechtigt die Schlußrate, maximal jedoch 20% des Auftragswertes bis zur Beseitigung aller Mängel zurückzubehalten, ohne dass dadurch der Auftragnehmer zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt wäre. Unwesentliche Mängel bleiben hiervon unberührt.
3. Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung unter Angabe von Bestellnummer, Bestellkennzeichen und Nummer jeder einzelnen Position an Binz zu senden. Andernfalls setzen sie keine Zahlungsfrist in Gang.
4. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Überweisung oder Scheck innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder 30 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 60 Tagen netto. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückhaltung wegen Mängeln. Zahlungsfristen werden mit der späteren der folgenden Möglichkeiten in gang gesetzt. a) Lieferung oder Abnahme der Leistung b) Eingang der Rechnung oder c) dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin.
5. Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung gesondert anzugeben.
6. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt seine Forderungen an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von Binz.
7. Zahlungen von Binz gelten als geleistet, sobald sie zur Zahlung angewiesen sind.
8. Der Eintritt eines Zahlungsverzuges ohne Mahnung ist ausgeschlossen.
9. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit deren Eingang an der vom Auftraggeber angegebenen Empfangsstelle über. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der am Aufstellungsort vorzunehmenden Abnahme über.
   
§ 6 Beistellungen
1. Beistellungen bleiben Eigentum von Binz und sind vom Auftragnehmer unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für den betreffenden Einzelauftrag zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Auftragnehmer Ersatz zu leisten und für diesen Zweck Versicherungen auf seine Kosten einzudecken. Das gilt auch für die berechnete Überlassung von auftragsgebundenem Material.
2. Bei der Verarbeitung, Vermischung und Umbildung des Materials wird Binz bereits mit der Entstehung der neuen oder vermischten oder umgebildeten Sache deren Eigentümer. Der Auftragnehmer verwahrt die neue oder vermischte oder umgebildete Sache für Binz mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
3. Das Eigentum an Hilfsmodellen, -Werkzeugen, Modellen, Formen etc. (im folgenden Werkzeuge), die für die Erbringung der Vertragsleistung benötigt werden, geht mit Entstehung auf Binz über. Werkzeuge sind somit wie Beistellungen von Binz zu betrachten. Binz hat das Recht, nach eigenem Ermessen die Auslieferung der Werkzeuge zu verlangen oder die Werkzeuge durch den Auftragnehmer, für Binz kostenfrei, verschrotten zu lassen. Die Verschrottung von Werkzeugen bedarf der schriftlichen Zustimmung von Binz.
4. Der Auftragnehmer wird vertrauliche Unterlagen als Eigentum von Binz kennzeichnen und getrennt lagern. Auf Verlangen von Binz wird der Auftragnehmer alle vertraulichen Unterlagen und Gegenstände an Binz aushändigen. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
   
§ 7 Untervergabe
1. Die Untervergabe von Aufträgen an Dritte ist nur nach schriftlichen Genehmigung von Binz zulässig.
   
§ 8 Geheimhaltung
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und gegen unbefugte Einsichtnahme, Verwendung oder Verlust zu sichern. Von Binz überlassene oder auf Kosten von Binz gefertigte Zeichnungen, Schablonen, Muster, Modelle oder ähnliche Gegenstände verbleiben Eigentum von Binz und dürfen ohne schriftliche Genehmigung von Binz Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht oder überlassen werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zugelassen. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen und Gegenstände sind nach Fertigstellung der Arbeiten unter Beachtung der Geheimhaltungsvorschrift unaufgefordert an Binz zurückzugeben oder in Absprache mit Binz sicher zu vernichten. Der Auftragnehmer wird keine Duplikate, Kopien etc. zurückbehalten oder aufbewahren, es sei denn, er ist aufgrund gesetzlichen Vorschriften zur Archivierung verpflichtet. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann Binz ihre Herausgabe verlangen, sobald der Auftragnehmer seine Pflichten verletzt.
2. Mitarbeiter und Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
3. Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, besteht die Geheimhaltungspflicht 5 Jahre nach Lieferung oder Leistung fort.
4. Der Auftragnehmer darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen die Firma oder Warenzeichen des Auftraggebers nur nennen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
   
§ 9 Mangelhaftung
1. Wird die Verjährungsfrist der Sachmangelansprüche nicht gesondert vereinbart, leistet der Auftragnehmer Gewähr dafür, dass seine Auftragsleistung während eines Zeitraums von 36 Monaten, ab Abnahme der Gesamtleistung durch Binz oder den Endkunden, in jedem Fall aber nicht länger als 48 Monate ab Übergabe der Gesamtleistung an Binz fehlerfrei bleiben. Die Verjährungsdauer der Sachmangelrüge gilt unabhängig von der betrieblichen Einsatzdauer. Fehler sind von Binz, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftslaufes festgestellt werden, unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Die Mängelrüge unterbricht die Verjährungsdauer der Sachmangelansprüche hinsichtlich des mangelhaften Lieferteils bis zur vollständigen Beseitigung des Mangels. Rechtsmängel verjähren nach der gesetzlichen Verjährungsfrist.
2. Der Auftragnehmer haftet auch dann im Rahmen seiner Mangelhaftung, wenn er nicht selbst Hersteller des Liefergegenstandes oder teilen desselben ist.
3. Binz kann nach eigener Wahl die gesetzlichen Mangelhaftungsansprüche geltend machen, Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen. Im Fall der Ersatzlieferung oder Nachbesserung ist der Auftragnehmer verpflichtet die Mängel unverzüglich frei Bestimmungsort auf seine Kosten zu beseitigen oder die Leistung neu zu erbringen. Er hat alle im Zusammenhang mit der Nachbesserung oder dem Ersatz anfallenden Kosten einschließlich erforderlicher Fahrt- und Reisekosten zu tragen.
4. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefahr im Verzug oder in den Fällen, in denen eine Leistungsverpflichtung seitens Binz eine sofortige Nachbesserung erfordern, kann Binz selbst oder durch Dritte, ohne Fristsetzung, die Nachbesserung auf Kosten des Auftragnehmers durchführen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer nach Eintritt des Verzuges geliefert hat.
5. Im übrigen bestehen gesetzliche Ansprüche.
   
§ 10 Schutzrechte
1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Gegenstände oder Leistungen in- oder ausländische Schutzrechte nicht verletzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftraggeber und/oder dessen Abnehmer schadlos zu halten, wenn diese wegen Verletzung von Schutzrechten außergerichtlich oder im Wege des Rechtsstreits in Anspruch genommen werden. Im Falle des Rechtsstreits hat der Auftragnehmer auf Verlangen Rechtsbeistand zu leisten. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Auftraggeber und/oder dessen Abnehmer daraus erwächst, dass diese auf die freie Benutzbarkeit der Gelieferten Gegenstände oder Leistungen vertraut haben. Der Schaden eines Abnehmers des Auftraggebers ist vom Auftragnehmer nur zu ersetzen, soweit der Abnehmer den Auftraggeber insoweit in Anspruch nimmt.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht, soweit er die gelieferten Gegenstände oder Leistungen ausschließlich nach Zeichnungen und Modellen des Auftraggebers hergestellt oder erbracht hat und er nicht wußte oder wissen mußte, dass die Herstellung der Gegenstände oder die Erbringung der Leistung eine Rechtsverletzung im vorgenannten Sinne darstellt.
3. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen sämtliche Schutzrechtsanmeldungen nennen, die er im Zusammenhang mit den gelieferten Gegenständen oder Leistungen benutzt. Stellt der Auftragnehmer die Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtanmeldungen fest, so hat er den Auftraggeber hierüber unaufgefordert und unverzüglich zu benachrichtigen.
   
§ 11 Sonstige Vereinbarungen
1. Stellt der Auftragnehmer die Zahlungen ein, oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist Binz berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, kann Binz einen Betrag von mindestens 10% der Vergütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der vertraglichen Verjährungsdauer der Mangelansprüche einbehalten.
2. Erfüllungsort für die Leistungen und Lieferungen ist soweit vertraglich nicht eine andere Regelung getroffen wird der Firmensitz des Auftraggebers.
3. Der Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
4. Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des vereinheitlichten UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
   

BINZ GmbH & Co.
Maierhofstrasse 15
73547 Lorch

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last updated: 02.10.2003