§ 1 Allgemeines
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| 1. |
1. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende,
ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen
werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn Binz dies ausdrücklich
schriftlich anerkennt. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen
die in Angeboten, Auftragsbestätigungen und sonstigen Bestätigungen
des Auftragnehmers genannt sind. Die Entgegennahme von Lieferungen
und Leistungen, sowie deren Bezahlung stellt in keinem Fall
eine Annahme von Bedingungen des Auftragnehmers dar. Diese
Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn
der Vertrag in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder
abweichender Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers von
beiden Seiten vorbehaltlos ausgeführt wird. |
| 2. |
Diese Einkaufsbedingungen gelten, soweit es sich um ein
beidseitiges Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen
Geschäfte zwischen dem Auftragnehmer und Binz, auch wenn
im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Einkaufsbedingungen
Bezug genommen wird. |
| 3. |
Die vollständige Durchführung der bestellten Lieferungen
und Leistungen durch Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung
von Binz. |
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§ 2 Angebot, Auftragserteilung
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| 1. |
1. Der Auftragnehmer hat Binz im Angebot auf Abweichungen
von den Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen. Die
Erstellung des Angebots erfolgt für Binz kostenfrei. |
| 2. |
Angebotspreise an Binz verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich
abweichend aufgeführt einschließlich Lieferung "frei Haus",
Verpackung, Versicherung, Mehrwertsteuer sowie aller Zölle
und Steuern. |
| 3. |
Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb
von 14 Tagen seit Zugang der Bestellung an, so ist Binz
zum Widerruf berechtigt, ohne dass dem Auftragnehmer daraus
Schadenersatzansprüche entstehen. |
| 4. |
Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen
bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluß
sind nur wirksam, wenn sie von Binz schriftlich bestätigt
wurden. Dies gilt auch für Veränderungen nach Vertragsschluß.
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§ 3 Leistungsinhalt, Ausführung, Änderungen
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| 1. |
Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung.
Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und
alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse
sind Teil der Auftragsleistung. Die Leistungsergebnisse
werden ggf. mittels Lastenheft, Leistungsbeschreibung, Terminplan
und anderer Anlagen näher beschrieben. Im Auftrag benannte
Anlagen sind Bestandteil desselben. |
| 2. |
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit äußerster
Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft
und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und
Fachverbände, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während
der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen.
Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen
und sonstigen Vorgaben. |
| 3. |
Der Auftragnehmer wird Zeichnungen, Daten und sonstige
Dokumentationsunterlagen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen,
Vorschriften und Richtlinien von Binz und dessen Abnehmern
erstellen. Der Auftragnehmer ist im Falle von Unklarheiten
verpflichtet sich vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Informationen
zu besorgen. Bei der Auftragsarbeit zu verwendende EDV-Systeme
und Programme (z.B. CAD) werden von Binz festgelegt. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Auftragsarbeit
entsprechende Informationen einzuholen. |
| 4. |
Technische Abstimmungen erfolgen je nach Bedarf in gegenseitiger
Absprache. Der Auftragnehmer und Binz benennen je einen
Ansprechpartner. Benachrichtigungen und Informationen sind,
soweit nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, ausschließlich
zu Händen der jeweiligen Ansprechpartner zu senden. Im Falle
der Abwesenheit der benannten Person wird rechtzeitig ein
Stellvertreter benannt. |
| 5. |
Binz ist berechtigt, jederzeit Änderungen und Erweiterungen
der Leistungen zu verlangen. Änderungen und Erweiterungen
bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
die entsprechenden Bestellungen seitens Binz anzunehmen,
es sei denn, der Auftragnehmer ist nachweislich nicht in
der Lage die entsprechenden Bestellungen auszuführen oder
durch einen Subunternehmer ausführen zu lassen. Im Falle,
dass Änderungen und Erweiterungen wesentliche zusätzliche
Aufwendungen verursachen, sind die Vergütung und die Liefertermine
einvernehmlich anzupassen. Im Falle einer Auftragsbeschränkung,
verringert sich die vereinbarte Vergütung um den für den
betreffenden Auftragsteil in dem Einzelauftrag vereinbarten
Vergütungsteil. |
| 6. |
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bedenken die er gegen
die von Binz gewünschte Art und Weise der Ausführung der
Leistung/Lieferung hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen
und Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält,
um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen
zu erfüllen. |
| 7. |
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung eigenverantwortlich
und auf eigenes Risiko und, soweit nicht ausdrücklich anders
vereinbart, nicht in den Geschäftsräumen von Binz. |
| 8. |
Liefergegenstände sind handelsüblich zu verpacken, zu
kennzeichnen und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften
sind einzuhalten. Nicht zugelassenes Verpackungsmaterial
wird zu Lasten des Auftragnehmers entsorgt oder zurückgesandt.
Versandpapiere, wie Lieferscheine und Packzettel, sind den
Lieferungen beizufügen. |
| 9. |
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ersatzteile für den
Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens
jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen
Bedingungen zu liefern. |
| 10. |
Stellt der Auftragnehmer nach Ablauf der in Abschnitt
9 genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während
dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so
ist dem Auftraggeber die Gelegenheit zu einer letzten Bestellung
zu geben. |
| |
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§ 4 Prüfrecht
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| 1. |
Der Auftragnehmer verpflichtet sich Binz nach Ankündigung
während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu seinen Geschäftsräumen
zu gewähren und Einblick in alle Unterlagen zu geben, die
im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen. Alle wesentlichen
Unterlagen sind für die Dauer von 5 Jahren nach Auftragsbeendigung
für eine solche Überprüfung zu archivieren. Der Auftragnehmer
stellt sicher, dass Binz bei den Unterlieferanten des Auftragnehmers
die gleichen Rechte erhält. |
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§ 5 Leistungsfristen, Verzug und Ausschluß der Leistungsfrist
|
| 1. |
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Vorablieferungen
sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers
zulässig. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins
oder der Lieferfrist ist die mangelfreie Übergabe der vertragsgemäßen
Gesamtleistung an Binz. Ist nicht "frei Haus" oder "frei
Verwendungsstelle" vereinbart, hat der Auftragnehmer die
Leistung unter Beachtung der üblichen Zeit für Transport
oder Übersendung bereitzustellen. |
| 2. |
Die Lieferfrist beginnt mit dem Bestelldatum. |
| 3. |
Hält der Auftragnehmer den Liefertermin nicht ein, so
ist Binz ohne eine Nachfrist zu setzen nach eigener Wahl
berechtigt, Nachlieferung oder Schadenersatz statt der Leistung
wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten. Für den Fall
des Lieferverzugs wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1%
des Auftragswertes pro angefangene Verzugswoche vereinbart.
Das Maximum der Vertragsstrafe ist auf 10% des Auftragswertes
begrenzt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt hiervon
unberührt. Die Verzugsstrafe ist dabei auf einen tatsächlich
eingetretenen und geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen.
Das Recht, die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe zu
verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe
bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich
vorbehalten wird. |
| 4. |
Umstände höherer Gewalt entlasten den Auftragnehmer nur,
wenn er diese Binz unmittelbar nach Kenntnis, unter Angabe
der genauen Umstände und voraussichtlicher Dauer der Fristüberschreitung,
schriftlich mitteilt und keine angemessene Möglichkeit der
Ersatzbeschaffung durch den Auftragnehmer besteht. |
| 5. |
Der Auftragnehmer hat Binz unverzüglich schriftlich davon
in Kenntnis zu setzen, wenn erkennbar wird, dass vertraglich
vereinbarte Zwischen- oder Endtermine nicht eingehalten
werden können. Die gesetzlichen Rechte von Binz werden durch
diese Mitteilung nicht berührt. |
| 6. |
Hält Binz die Einhaltung der gesetzten Termine für gefährdet,
so ist Binz berechtigt den Auftraggeber unter Setzung einer
Frist zu einer schriftlichen Erklärung über die Einhaltung
der Termine aufzufordern. Erfolgt eine entsprechende Erklärung
nicht innerhalb der gesetzten Frist, oder erfolgt eine Mitteilung
nach Nr. 5, so ist Binz berechtigt die Leistung oder eine
Teilleistung auf Kosten des Auftragnehmers selbst auszuführen
oder durch Dritte ausführen zu lassen. |
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§ 6 Vergütung
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| 1. |
Der Auftragnehmer erhält für die vereinbarten Leistungsergebnisse
die im Auftrag vereinbarte Vergütung und wird hierüber detailliert
Rechnung stellen. Die Rechnungsstellung erfolgt über die
Gesamtvergütung nach Abnahme der vollständigen Auftragsleistung.
|
| 2. |
Ist ein Zahlungsplan vereinbart, erfolgen die Zahlungen
nach Eingang einer entsprechenden Teilrechnung gemäß den
im Zahlungsplan vereinbarten Terminen und Teilbeträgen,
jedoch ausschließlich für tatsächlich erbrachte Leistungen.
Vor Abnahme der Gesamtleistung durch Binz oder dem Endkunden
erfolgen sämtliche Zahlungen als a-conto Zahlungen ohne
Anerkennung der bisherigen Leistung als Erfüllungsleistung.
Rechnungsstellung über die Schlußrate laut Zahlungsplan
erfolgt in jedem Falle erst nach Abnahme der Gesamtleistung.
Binz ist berechtigt die Schlußrate, maximal jedoch 20% des
Auftragswertes bis zur Beseitigung aller Mängel zurückzubehalten,
ohne dass dadurch der Auftragnehmer zur Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen berechtigt wäre. Unwesentliche Mängel
bleiben hiervon unberührt. |
| 3. |
Ist die Vereinbarung einer Gesamtvergütung nicht möglich,
kann im Ausnahmefall auch eine Abrechnung nach Aufwand erfolgen.
In diesem Fall ist eine Stundensatzvereinbarung in Anlage
zum Einzelauftrag zu vereinbaren. Rechnungen sind in diesem
Fall unter Beilegung eines vom Binz-Projektverantwortlichen
abgezeichneten Stundennachweises einzureichen. Vereinbarte
Stundensätze sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde, ebenfalls inklusive aller Aufwendungen.
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| 4. |
Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung unter Angabe
von Bestellnummer, Bestellkennzeichen und Nummer jeder einzelnen
Position an Binz zu senden. Andernfalls setzen sie keine
Zahlungsfrist in Gang. |
| 5. |
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Überweisung oder
Scheck innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder 30 Tagen
mit 2% Skonto oder innerhalb 60 Tagen netto. Skontoabzug
ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückhaltung wegen
Mängeln. Zahlungsfristen werden mit der späteren der folgenden
Möglichkeiten in gang gesetzt. a) Lieferung oder Abnahme
der Leistung b) Eingang der Rechnung oder c) dem in der
Bestellung angegebenen Liefertermin. |
| 6. |
Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung gesondert anzugeben.
|
| 7. |
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt seine Forderungen
an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
Genehmigung von Binz. |
| 8. |
Zahlungen von Binz gelten als geleistet, sobald sie zur
Zahlung angewiesen sind. |
| 9. |
Der Eintritt eines Zahlungsverzuges ohne Mahnung ist ausgeschlossen.
|
| 10. |
Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr
mit deren Eingang an der vom Auftraggeber angegebenen Empfangsstelle
über. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei
Leistungen geht die Gefahr mit der am Aufstellungsort vorzunehmenden
Abnahme über. |
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§ 7 Beistellungen, Werkzeuge
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| 1. |
Beistellungen bleiben Eigentum von Binz und sind vom
Auftragnehmer unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen
und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für den betreffenden
Einzelauftrag zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat
der Auftragnehmer Ersatz zu leisten und für diesen Zweck
Versicherungen auf seine Kosten einzudecken. Das gilt auch
für die berechnete Überlassung von auftragsgebundenem Material. |
| 2. |
Bei der Verarbeitung, Vermischung und Umbildung des Materials
wird Binz bereits mit der Entstehung der neuen oder vermischten
oder umgebildeten Sache deren Eigentümer. Der Auftragnehmer
verwahrt die neue oder vermischte oder Umgebildete Sache
für Binz mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. |
| 3. |
Das Eigentum an Hilfsmodellen, -Werkzeugen, Modellen,
Formen etc. (im folgenden Werkzeuge), die für die Erbringung
der Vertragsleistung benötigt werden, geht mit Entstehung
auf Binz über. Werkzeuge sind somit wie Beistellungen von
Binz zu betrachten. Binz hat das Recht, nach eigenem Ermessen
die Auslieferung der Werkzeuge zu verlangen oder die Werkzeuge
durch den Auftragnehmer, für Binz kostenfrei, verschrotten
zu lassen. Die Verschrottung von Werkzeugen bedarf der schriftlichen
Zustimmung von Binz. |
| 4. |
Der Auftragnehmer wird vertrauliche Unterlagen als Eigentum
von Binz kennzeichnen und getrennt lagern. Auf Verlangen
von Binz wird der Auftragnehmer alle vertraulichen Unterlagen
und Gegenstände an Binz aushändigen. Zurückbehaltungsrechte
sind ausgeschlossen. |
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§ 8 Datenaustausch, Datenverarbeitung, EDV- Zugriffsberechtigungen
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| 1. |
Binz bleibt ausschließlicher Eigentümer übermittelter
Daten. Der Auftragnehmer erhält zum Zwecke der Auftragsarbeit
ein nicht ausschließliches, beschränktes, nicht übertragbares
Nutzungsrecht. Soweit im Zuge der Auftragsarbeit beigestellte
Daten verändert, ergänzt oder in anderer Weise verarbeitet
werden, wird Binz mit Entstehung alleiniger Berechtigter
der veränderten Daten und des in den Daten verkörperten
geistigen Eigentums. Der Auftragnehmer hat die ihm zur Verfügung
gestellten Daten einschließlich der veränderten, ergänzten
oder in anderer Weise verarbeiteten Daten vor jeglichem,
nicht ausdrücklich von Binz autorisiertem Zugang zu schützen
und entsprechende Schutzmaßnahmen auf Verlangen von Binz
nachzuweisen. |
| 2. |
Erhält der Auftragnehmer im Zuge der Auftragsarbeit EDV-Zugriff
auf Binz Systemnetzwerke, ist der Auftragnehmer verpflichtet,
für EDV-Zugriffe ausschließlich die eigenen oder von Binz
schriftlich zugewiesenen, personenbezogenen Benutzerkennungen
zu verwenden, sowie den Transfer und die Bearbeitung von
Daten gemäß den Binz Vorgaben auszuführen. Der Einsatz von
eigener Hard- und Software des Auftragnehmers auf dem Betriebsgelände
von Binz bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung
von Binz. |
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§ 9 Untervergabe
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| 1. |
Die Untervergabe von Aufträgen an Dritte ist nur nach
schriftlichen Genehmigung von Binz zulässig |
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§ 10 Abnahme
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| 1. |
Nach Übergabe der vollständigen Auftragsleistung hat die
Abnahme innerhalb von 4 Wochen unter Fertigung eines gemeinsamen
schriftlichen Abnahmeprotokolls zu erfolgen. Falls bei der
Abnahmeprüfung Mängel festgestellt werden, ist eine Teilabnahme
mängelfreier Leistungen möglich. Diese Teilabnahme gilt
jedoch nicht als Endabnahme im Sinne von § 640 BGB. Wird
die Auftragsleistung des Auftragnehmers in eine Gesamtleistung
von Binz gegenüber dem Endkunden integriert, so findet eine
Abnahme der Leistung des Auftragnehmers erst mit Abnahme
der Binz Gesamtleistung durch den Binz Endkunden statt,
ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf. Mit
Abnahme der Auftragsleistung tritt der Gefahrenübergang
ein. |
| |
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§ 11 Geheimhaltung
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| 1. |
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen,
kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch
die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis
zu behandeln und gegen unbefugte Einsichtnahme, Verwendung
oder Verlust zu sichern. Von Binz überlassene oder auf Kosten
von Binz gefertigte Zeichnungen, Schablonen, Muster, Modelle
oder ähnliche Gegenstände verbleiben Eigentum von Binz und
dürfen ohne schriftliche Genehmigung von Binz Dritten gegenüber
nicht zugänglich gemacht oder überlassen werden. Die Vervielfältigung
solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen
Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zugelassen.
Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen und Gegenstände
sind nach Fertigstellung der Arbeiten unter Beachtung der
Geheimhaltungsvorschrift unaufgefordert an Binz zurückzugeben
oder in Absprache mit Binz sicher zu vernichten. Der Auftragnehmer
wird keine Duplikate, Kopien etc. zurückbehalten oder aufbewahren,
es sei denn, er ist aufgrund gesetzlichen Vorschriften zur
Archivierung verpflichtet. Vorbehaltlich weiterer Rechte
kann Binz ihre Herausgabe verlangen, sobald der Auftragnehmer
seine Pflichten verletzt. |
| 2. |
Mitarbeiter und Unterlieferanten sind entsprechend zu
verpflichten. |
| 3. |
Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, besteht die
Geheimhaltungspflicht 5 Jahre nach Lieferung oder Leistung
fort. |
| 4. |
Der Auftragnehmer darf bei der Abgabe von Referenzen
oder bei sonstigen Veröffentlichungen die Firma oder Warenzeichen
des Auftraggebers nur nennen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat. |
| |
|
§ 12 Mangelhaftung
|
| 1. |
Wird die Verjährungsfrist der Sachmangelansprüche nicht
gesondert vereinbart, leistet der Auftragnehmer Gewähr dafür,
dass seine Auftragsleistung während eines Zeitraums von
36 Monaten, ab Abnahme der Gesamtleistung durch Binz oder
den Endkunden, in jedem Fall aber nicht länger als 48 Monate
ab Übergabe der Gesamtleistung an Binz fehlerfrei bleiben.
Die Verjährungsdauer der Sachmangelrüge gilt unabhängig
von der betrieblichen Einsatzdauer. Fehler sind von Binz,
sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen
Geschäftslaufes festgestellt werden, unverzüglich anzuzeigen.
Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand verspäteter
Mängelrüge. Die Mängelrüge unterbricht die Verjährungsdauer
der Sachmangelansprüche hinsichtlich des mangelhaften Lieferteils
bis zur vollständigen Beseitigung des Mangels. Rechtsmängel
verjähren nach der gesetzlichen Verjährungsfrist. |
| 2. |
Der Auftragnehmer haftet auch dann im Rahmen seiner Mangelhaftung,
wenn er fehlerhafte Leistungen seiner Unterlieferanten in
die Gesamtleistung integriert hat. |
| 3. |
Binz kann nach eigener Wahl die gesetzlichen Mangelhaftungsansprüche
geltend machen, Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen.
Im Fall der Ersatzlieferung oder Nachbesserung ist der Auftragnehmer
verpflichtet die Mängel unverzüglich frei Bestimmungsort
auf seine Kosten zu beseitigen oder die Leistung neu zu
erbringen. Er hat alle im Zusammenhang mit der Nachbesserung
oder dem Ersatz anfallenden Kosten einschließlich erforderlicher
Fahrt- und Reisekosten zu tragen. |
| 4. |
In dringenden Fällen, z.B. bei Gefahr im Verzug oder
in den Fällen, in denen eine Leistungsverpflichtung seitens
Binz eine sofortige Nachbesserung erfordern, kann Binz Selbst
oder durch Dritte, ohne Fristsetzung, die Nachbesserung
auf Kosten des Auftragnehmers durchführen. Das gleiche gilt,
wenn der Auftragnehmer nach Eintritt des Verzuges geliefert
hat. |
| 5. |
Führt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bzw. die
Neulieferung oder Neuleistung nicht innerhalb der von Binz
gesetzten, angemessenen Frist vollständig aus, so ist Binz
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, Minderung geltend
zu machen oder Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu
verlangen. |
| |
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§ 13 Schutzrechte
|
| 1. |
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten
Gegenstände oder Leistungen in- oder ausländische Schutzrechte
nicht verletzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich den
Auftraggeber und/oder dessen Abnehmer schadlos zu halten,
wenn diese wegen Verletzung von Schutzrechten außergerichtlich
oder im Wege des Rechtsstreits in Anspruch genommen werden.
Im Falle des Rechtsstreits hat der Auftragnehmer auf Verlangen
Rechtsbeistand zu leisten. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer
sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Auftraggeber und/oder
dessen Abnehmer daraus erwächst, dass diese auf die freie
Benutzbarkeit der Gelieferten Gegenstände oder Leistungen
vertraut haben. Der Schaden eines Abnehmers des Auftraggebers
ist vom Auftragnehmer nur zu ersetzen, soweit der Abnehmer
den Auftraggeber insoweit in Anspruch nimmt. |
| 2. |
Der Auftragnehmer haftet nicht, soweit er die gelieferten
Gegenstände oder Leistungen ausschließlich nach Zeichnungen
und Modellen des Auftraggebers hergestellt oder erbracht
hat und er nicht wußte oder wissen mußte, dass die Herstellung
der Gegenstände oder die Erbringung der Leistung eine Rechtsverletzung
im vorgenannten Sinne darstellt. |
| 3. |
Der Auftragnehmer wird auf Verlangen sämtliche Schutzrechtsanmeldungen
nennen, die er im Zusammenhang mit den gelieferten Gegenständen
oder Leistungen benutzt. Stellt der Auftragnehmer die Verletzung
von Schutzrechten oder Schutzrechtanmeldungen fest, so hat
er den Auftraggeber hierüber unaufgefordert und unverzüglich
zu benachrichtigen. |
| |
|
§ 14 Rechte am Arbeitsergebnis
|
| 1. |
Binz erhält auf die Auftragsleistung als ganzes, sowie
auf deren wesentliche Teile ein ausschließliches, uneingeschränktes
und unwiderrufliches Verwertungsrecht, welches übertragbar
und durch die Gesamtvergütung abgegolten ist. |
| |
|
| 2. |
Hinsichtlich der in der Auftragsleistung enthaltenen
Schutzrechte gelten folgende Bedingungen als vereinbart:
2.1 Binz hat ein Vorrecht zur Schutzrechterlangung in
Bezug auf alle Erfindungen, die im Rahmen der Auftragsarbeit
vom Auftragnehmer bzw. dessen Arbeitnehmern allein oder
gemeinsam mit Binz-Mitarbeitern gemacht werden. Der Auftragnehmer
stellt die Möglichkeit der Wahrnehmung des Vorrechts seitens
Binz sicher, indem er alle Ihm im Zusammenhang mit der
Auftragsarbeit gemeldeten oder ihm sonst zur Kenntnis
gekommenen Erfindungen spätestens zwei Monate nach Meldung
Binz schriftlich zur kostenlosen Übernahme anbietet. Ist
Binz an einer alleinigen Schutzrechtserlangung im eigenen
Namen nicht interessiert, werden die Parteien sich entweder
über eine gemeinsame Schutzrechtanmeldung einigen oder
Binz schriftlich das Einverständnis zur alleinigen Schutzrechtanmeldung
seitens des Auftragnehmers erklären.
2.2 Im Fall einer alleinigen Schutzrechtanmeldung durch
den Auftragnehmer oder wenn der Auftragnehmer vor Auftragserteilung
bei ihm vorhandene oder unabhängig von der Auftragsarbeit
entstandene Schutzrechte in der Auftragsarbeit verwendet,
räumt der Auftragnehmer Binz hiermit das nicht ausschließliche,
unwiderrufliche, übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich
unbegrenzte Recht ein, die Auftragsleistung mit den beinhalteten
Schutzrechten in allen Nutzungsarten unentgeltlich beliebig
zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten,
auszuteilen, zu ändern und zu bearbeiten.
2.3 Der Auftragnehmer ist für die Vergütung seiner Arbeitnehmer
nach dem Gesetz über Arbeitnehmervergütungen allein verantwortlich.
2.4 Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern
ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass Binz
die sinngemäß gleichen Rechte zur Verfügung stehen.
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| |
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§ 15 Kündigung
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| 1. |
Binz ist berechtigt, eine Einzelbeauftragung jederzeit
ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen. |
| 2. |
Im Falle der Kündigung durch Binz zahlt Binz die bis
zum Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung im Zahlungsplan
vereinbarte Vergütung für vom Auftragnehmer nachweislich
erbrachte Leistungen. Eine weitergehende Forderung ist ausgeschlossen. |
| 3. |
Ist die Kündigung durch den Auftragnehmer verursacht,
besteht der Vergütungsanspruch nur für Leistungen, die bis
zum Verursachungsgrund der Kündigung erbracht wurden. |
| 4. |
Stellt der Auftragnehmer die Zahlungen ein, oder wird
ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches
oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so
ist Binz berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein
Rücktritt erfolgt, kann Binz einen Betrag von mindestens
10% der Vergütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche
bis zum Ablauf der vertraglichen Verjährungsdauer der Mangelansprüche
einbehalten. |
| |
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§ 16 Sonstige Vereinbarungen
|
| 1. |
Stellt der Auftragnehmer die Zahlungen ein, oder wird
ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches
oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so
ist Binz berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein
Rücktritt erfolgt, kann Binz einen Betrag von mindestens
10% der Vergütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche
bis zum Ablauf der vertraglichen Verjährungsdauer der Mangelansprüche
einbehalten. |
| 2. |
Erfüllungsort für die Leistungen und Lieferungen ist
soweit vertraglich nicht eine andere Regelung getroffen
wird der Firmensitz des Auftraggebers. |
| 3. |
Der Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftraggebers.
Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich
zuständige Gericht anzurufen. |
| 4. |
Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
vereinheitlichten UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. |
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BINZ GmbH & Co.
Maierhofstrasse 15
73547 Lorch
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