Allgemeine Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von fabrikneuen Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und Kraftfahrzeugaufbauten.

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-> english: General conditions for the sale and delivery of new ex-factory motor vehicles, trailers, assemblies and motor-vehicles bodies. PDF _Version
-> francais: Conditions générales pour la vente et la fourniture de véhicules, remorques, groupes, dispositifs et superstructures de véhicules neufs. PDF _Version
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§ 1 Allgemeines
1. Verkäufer ist die BINZ GmbH & Co., D-73547 Lorch/Württ. bzw. Binz Ambulance und Umwelttechnik GmbH, D-98693 Ilmenau. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, die bei Abschluß des Kaufvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen der Verkäufer nicht widerspricht.
3. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Die Zusicherung einer Eigenschaft ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer das Eigentum und das Urheberrecht vor.
5. Die Angaben in den Beschreibungen, Unterlagen und Abbildungen über Leistung, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, Gewichts- und Maßangaben, Verbrauch usw. sind nur annähernd maßgebend und sind keine zugesicherten Eigenschaften.
   
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.
2. Für den Lieferumfang sind die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers und etwaige schriftliche Neben- und Änderungsabreden jeweils in Verbindung mit diesen Bedingungen maßgebend.
3. Der Verkäufer behält sich vor, Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Material und Ausführung vorzunehmen, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt.
   
§ 3 Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Werk des Herstellers. Die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe zur Zeit der Lieferung wird zusätzlich berechnet. Kosten der Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat sofort in bar zu erfolgen. Skonto oder sonstiger Nachlass wird nicht gewährt. Andere Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung erfüllungshalber entgegengenommen; Wechsel vorbehaltlich der Diskontfähigkeit.
3. Bei Teillieferungen ist der Verkäufer zu entsprechenden Teilrechnungen berechtigt.
4. Bei verspäteter Zahlung hat der Verkäufer das Recht, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank dem Verkäufer für ihre Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluss dem Verkäufer bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Käufers nach bankmäßigen Gesichtspunkten erheblich mindern, werden nach Mahnung mit Nachfristsetzung sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit der entgegengenommenen Wechsel sofort fällig. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter Aufrechterhaltung seiner Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt des Verkäufers hat der Käufer, soweit er oder ein Dritter den Liefergegenstand nach Lieferung in Besitz hatte, neben Nutzungsentschädigung jede auch unverschuldete Wertminderung des Liefergegenstandes zu ersetzen. Der Verkäufer kann entweder Ersatz für die tatsächlich entstandenen Nutzungen und Wertminderungen oder wahlweise pauschalen Ersatz von monatlich 3% des Kaufpreises verlangen, soweit der Käufer nicht einen geringeren Schaden nachweist.
6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers, die noch nicht rechtskräftig festgestellt wurden oder vom Verkäufer bestritten werden, ist ausgeschlossen.
7. Der Käufer ist mit einer Aufrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer durch den Verkäufer einverstanden. Sämtliche Voraussetzungen sind nach dem Zeitpunkt der Bestellung, nicht der Fälligkeit der Forderungen zu beurteilen. Sind Forderungen unterschiedlich fällig, wird mit der Wertstellung abgerechnet. Die Aufrechnung erstreckt sich bei Kontokorrent-verhältnissen auf den Saldo.
8. Tritt bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Lohn-, Material- und Energiekosten sowie der Mehrwertsteuer ein, so ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter der Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Bei sonstigen Aufträgen ist der Verkäufer berechtigt, die Preise bei Änderung der Lohn-, Material- und Energiekosten sowie der Mehrwertsteuer anzupassen, wenn zwischen Vertragsschluß und dem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Kann die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, erst nach Ablauf von 4 Monaten erfolgen, steht dem Verkäufer dasselbe Erhöhungsrecht zu.
   
§ 4 Lieferzeit
1. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Käufer beizubringende Unterlagen, Zahlungen, Sicherheiten, Transportbehälter und Transportmittel termingemäß beim Verkäufer eingegangen sind.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Herstellers verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist.
3. Bei höherer Gewalt, wie z.B. Aufruhr, Streik, Aussperrung oder beim Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, wie z.B. Betriebsstörungen im Herstellerwerk oder bei Hindernissen, für die ein Zulieferer verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferzeit angemessen, auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
4. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kommt der Verkäufer in Verzug. Der Verkäufer kommt nicht in Verzug, solange der Käufer nicht die ihm obliegenden, vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.
5. Kommt der Verkäufer in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäss genutzt werden kann.
6. Verzögert der Käufer den Liefertermin, indem er erforderliche Mitwirkungshandlungen z.B. Lieferung von in-, Um- und Anbaugegenständen, unterlässt, nimmt er den Liefergegenstand nach Gefahrübergang nicht ab oder erfüllt er nicht seine Zahlungsverpflichtungen, so kann der Verkäufer nach Mahnung mit Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im letzten Fall ist der Verkäufer berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder wahlweise pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises zu verlangen, soweit der Käufer nicht einen geringeren Schaden nachweist. Alternativ ist der Verkäufer auch berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Käufer mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
7. Für diese Fälle unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit es wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
   
§ 5 Gefahrenübergang und Übergabe des Liefergegenstandes
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholung oder, sofern der Verkäufer die Beförderung übernommen hat, mit Beginn der Verladetätigkeit, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks des Verkäufers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
2. Verzögert sich der Versand oder die Abholung infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Vom Tage einer darauf folgenden Mahnung an hat der Käufer die bei Dritten entstehenden Lagerkosten oder beim Lagern beim Verkäufer ½ v.H. des Rechnungsbetrages je Monat zu zahlen.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII in Empfang zu nehmen.
4. Teilelieferungen sind zulässig.
   
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus den Geschäftsverbindungen mit dem Käufer zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer und seine Unternehmensgruppe bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Käufer um mehr als 25%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
2. 2. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. Das Eigentum an Hilfsmodellen, -Werkzeugen, Modellen, Formen etc. (im folgenden Werkzeuge), die für die Erbringung der Vertragsleistung benötigt werden, geht mit Entstehung auf Binz über. Werkzeuge sind
3. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf oder der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar ist es gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft oder weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit in Höhe des Wertes der jeweils verkauften oder weiterveräußerten Vorbehaltsware.
4. Bei Verbindung des Liefergegenstandes mit einer anderen Sache des Käufers zu einer neuen, einheitlichen Sache steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Rechnungswert der anderen Sache. Erwirbt der Käufer nach gesetzlichen Vorschriften Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Käufer und Verkäufer einig, dass der Käufer dem Verkäufer Miteigentum and er neuen Sache im Verhältnis des Wertes des verbundenen Liefergegenstandes zu dem Rechnungswert der anderen Sache überträgt.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist der Verkäufer zur Rücknahme berechtigt und der Käufer unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrecht zur Herausgabe verpflichtet. Alle durch die Rücknahme entstehenden Kosten trägt der Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers den zurückgenommenen Liefergegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
   
§ 7 Haftung für Mangel der Lieferung
1. Der Liefergegenstand ist unverzüglich zu prüfen. Mängel - auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften - sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich zu rügen. Offensichtliche Mängel können nur innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt werden. Unterlässt der Käufer die Rüge, gilt die Ware als genehmigt. Die Prüfungs- und Rügepflichten gelten entsprechend, wenn eine andere als der bedungene Liefergegenstand oder eine andere als die bedungene Menge des Liefergegenstandes geliefert wurde, sofern der Liefergegenstand nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachtet werden mußte.
2. Unbeschadet der Rechte des Käufers nach Abschnitt VIII und IX kann der Käufer bei Fehlerhaftigkeit der Lieferung nach Wahl des Verkäufers nur Reparatur des Liefergegenstandes oder Ersatz fehlerhafter Teile verlangen.
3. Erkennt der Verkäufer einen Gewährleistungsausfall ausdrücklich an, so gehen die Kosten des billigsten Versands und die angemessenen Kosten der Montage zu seinen Lasten. Der Ersatz von Montagekosten erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Montage vom Verkäufer oder von einer anerkannten Werkstatt des Verkäufers durchgeführt wird. Weitere Ansprüche des Käufers sind, außer den unter Abschnitt VIII und IX aufgeführten, ausgeschlossen.
4. Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer alsbald die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur bei Gefährdung der Betriebssicherheit, von der der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
5. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Gewähr übernommen. Es wird auch keine Gewähr übernommen für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung entstanden sind, wie z.B. durch ungeeignete Verwendung, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen, durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, durch fehlerhafte Instandsetzung, durch übermäßige Beanspruchung oder durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Werkstoffe.
   
§ 8 Rechte des Käufers
1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers.
2. Der Käufer ist ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn er dem Verkäufer erfolglos schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung oder Ersatzlieferung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er die Annahme der Leistung bzw. Ersatzlieferung ablehne.
3. Wird die Lieferung während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Käufers unmöglich, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Käufer hat ferner das Recht, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen, wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer ihm vom Käufer gesetzten, angemessenen Nachfrist gemäß Abschnitt 7 den Mangel behebt oder nachbessert.
   
§ 9 Sonstige Ansprüche, Haftung
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an gelieferten Kaufgegenständen selbst entstanden sind. Vor allem haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Verkäufers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Binz kann nach eigener Wahl die gesetzlichen Mangelhaftungsansprüche geltend machen, Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen. Im Fall der Ersatzlieferung oder Nachbesserung ist der Auftragnehmer
3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Kaufgegenstände für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wir. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
4. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
   
§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Schwäbisch Gmünd (BINZ GmbH & Co) bzw. Ilmenau (BINZ Ambulance und Umwelttechnik GmbH). Der Verkäufer ist berechtigt, auch am Sitz des Käufers zu klagen.
2. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenverkauf (CISG-"Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
 
§ 11 Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
  Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
   
   
§ 12 Unwirksamkeit einer Bedingung
  Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der sonstigen Regelungen davon nicht berührt.
   

BINZ GmbH & Co.
Maierhofstrasse 15
73547 Lorch

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last updated: 17.02.2004