§ 1 Allgemeines
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| 1. |
Verkäufer ist die BINZ GmbH & Co., D-73547 Lorch/Württ.
bzw. Binz Ambulance und Umwelttechnik GmbH, D-98693 Ilmenau.
Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern,
die bei Abschluß des Kaufvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie gegenüber
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem
Sondervermögen. |
| 2. |
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere
Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit,
auch wenn ihnen der Verkäufer nicht widerspricht. |
| 3. |
Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den
Verkäufer. Die Zusicherung einer Eigenschaft ist nur wirksam,
wenn sie schriftlich erfolgt. |
| 4. |
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behält sich der Verkäufer das Eigentum und das Urheberrecht
vor. |
| 5. |
Die Angaben in den Beschreibungen, Unterlagen und Abbildungen
über Leistung, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, Gewichts-
und Maßangaben, Verbrauch usw. sind nur annähernd maßgebend
und sind keine zugesicherten Eigenschaften. |
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§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
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| 1. |
Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Ein Vertragsabschluss
kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des
Verkäufers zustande. |
| 2. |
Für den Lieferumfang sind die schriftliche Auftragsbestätigung
des Verkäufers und etwaige schriftliche Neben- und Änderungsabreden
jeweils in Verbindung mit diesen Bedingungen maßgebend.
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| 3. |
Der Verkäufer behält sich vor, Änderungen hinsichtlich
Konstruktion, Material und Ausführung vorzunehmen, soweit
dadurch keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes
eintritt. |
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§ 3 Preis und Zahlung
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| 1. |
Die Preise gelten ab Werk des Herstellers. Die Mehrwertsteuer
in der jeweils gültigen Höhe zur Zeit der Lieferung wird
zusätzlich berechnet. Kosten der Verpackung, Fracht, Versicherung,
Zoll und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers. |
| 2. |
Die Zahlung des Kaufpreises hat sofort in bar zu erfolgen.
Skonto oder sonstiger Nachlass wird nicht gewährt. Andere
Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung erfüllungshalber
entgegengenommen; Wechsel vorbehaltlich der Diskontfähigkeit.
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| 3. |
Bei Teillieferungen ist der Verkäufer zu entsprechenden
Teilrechnungen berechtigt. |
| 4. |
Bei verspäteter Zahlung hat der Verkäufer das Recht,
ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe des Satzes in
Rechnung zu stellen, den die Bank dem Verkäufer für ihre
Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank. |
| 5. |
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei
Umständen, die nach Vertragsabschluss dem Verkäufer bekannt
werden und die Kreditwürdigkeit des Käufers nach bankmäßigen
Gesichtspunkten erheblich mindern, werden nach Mahnung mit
Nachfristsetzung sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf
die Laufzeit der entgegengenommenen Wechsel sofort fällig.
In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistungen auszuführen oder nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist unter Aufrechterhaltung seiner Ansprüche
auf Ersatz der Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Rücktritt des Verkäufers hat der Käufer, soweit er oder
ein Dritter den Liefergegenstand nach Lieferung in Besitz
hatte, neben Nutzungsentschädigung jede auch unverschuldete
Wertminderung des Liefergegenstandes zu ersetzen. Der Verkäufer
kann entweder Ersatz für die tatsächlich entstandenen Nutzungen
und Wertminderungen oder wahlweise pauschalen Ersatz von
monatlich 3% des Kaufpreises verlangen, soweit der Käufer
nicht einen geringeren Schaden nachweist. |
| 6. |
Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung
mit Forderungen des Käufers, die noch nicht rechtskräftig
festgestellt wurden oder vom Verkäufer bestritten werden,
ist ausgeschlossen. |
| 7. |
Der Käufer ist mit einer Aufrechnung seiner Forderungen
und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer durch den
Verkäufer einverstanden. Sämtliche Voraussetzungen sind
nach dem Zeitpunkt der Bestellung, nicht der Fälligkeit
der Forderungen zu beurteilen. Sind Forderungen unterschiedlich
fällig, wird mit der Wertstellung abgerechnet. Die Aufrechnung
erstreckt sich bei Kontokorrent-verhältnissen auf den Saldo. |
| 8. |
Tritt bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der
Lohn-, Material- und Energiekosten sowie der Mehrwertsteuer
ein, so ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Anpassung
des Preises unter der Berücksichtigung dieser Faktoren zu
verlangen. Bei sonstigen Aufträgen ist der Verkäufer berechtigt,
die Preise bei Änderung der Lohn-, Material- und Energiekosten
sowie der Mehrwertsteuer anzupassen, wenn zwischen Vertragsschluß
und dem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Kann die
Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat,
erst nach Ablauf von 4 Monaten erfolgen, steht dem Verkäufer
dasselbe Erhöhungsrecht zu. |
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§ 4 Lieferzeit
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| 1. |
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag
vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie
sämtliche vom Käufer beizubringende Unterlagen, Zahlungen,
Sicherheiten, Transportbehälter und Transportmittel termingemäß
beim Verkäufer eingegangen sind. |
| 2. |
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand das Werk des Herstellers verlassen
hat bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden
ist. |
| 3. |
Bei höherer Gewalt, wie z.B. Aufruhr, Streik, Aussperrung
oder beim Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse,
die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen,
wie z.B. Betriebsstörungen im Herstellerwerk oder bei Hindernissen,
für die ein Zulieferer verantwortlich ist, verlängert sich
die Lieferzeit angemessen, auch dann, wenn die Hindernisse
während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
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| 4. |
Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines Liefertermins
den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener
Frist zu liefern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist
kommt der Verkäufer in Verzug. Der Verkäufer kommt nicht
in Verzug, solange der Käufer nicht die ihm obliegenden,
vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. |
| 5. |
Kommt der Verkäufer in Verzug und erwächst dem Käufer
hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale
Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede
volle Woche der Verspätung ½ v.H., im Ganzen aber höchstens
5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der
infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäss
genutzt werden kann. |
| 6. |
Verzögert der Käufer den Liefertermin, indem er erforderliche
Mitwirkungshandlungen z.B. Lieferung von in-, Um- und Anbaugegenständen,
unterlässt, nimmt er den Liefergegenstand nach Gefahrübergang
nicht ab oder erfüllt er nicht seine Zahlungsverpflichtungen,
so kann der Verkäufer nach Mahnung mit Nachfristsetzung
vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Im letzten Fall ist der Verkäufer berechtigt,
entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder
wahlweise pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des
Kaufpreises zu verlangen, soweit der Käufer nicht einen
geringeren Schaden nachweist. Alternativ ist der Verkäufer
auch berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen
Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen
und den Käufer mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
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| 7. |
Für diese Fälle unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie
die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung
erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers
erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender
Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen
angepaßt. Soweit es wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
steht dem Verkäufer das Recht zu, ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers
wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. |
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§ 5 Gefahrenübergang und Übergabe des Liefergegenstandes
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| 1. |
Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur,
Frachtführer oder Abholung oder, sofern der Verkäufer die
Beförderung übernommen hat, mit Beginn der Verladetätigkeit,
spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks des Verkäufers,
geht die Gefahr auf den Käufer über. |
| 2. |
Verzögert sich der Versand oder die Abholung infolge von
Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so
geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft
ab auf den Käufer über. Vom Tage einer darauf folgenden
Mahnung an hat der Käufer die bei Dritten entstehenden Lagerkosten
oder beim Lagern beim Verkäufer ½ v.H. des Rechnungsbetrages
je Monat zu zahlen. |
| 3. |
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus
Abschnitt VII in Empfang zu nehmen. |
| 4. |
Teilelieferungen sind zulässig. |
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§ 6 Eigentumsvorbehalt
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| 1. |
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen
bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus den Geschäftsverbindungen
mit dem Käufer zustehenden Forderungen vor. Bei laufender
Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der
Saldenforderung. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer
und seine Unternehmensgruppe bestehenden Sicherheiten die
Forderungen an den Käufer um mehr als 25%, so ist der Verkäufer
auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach eigener Wahl verpflichtet. |
| 2. |
2. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden
noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme
oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Verkäufer
unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen
und die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs,
insbesondere von Interventionsprozessen zu tragen, wenn
sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.
Das Eigentum an Hilfsmodellen, -Werkzeugen, Modellen, Formen
etc. (im folgenden Werkzeuge), die für die Erbringung der
Vertragsleistung benötigt werden, geht mit Entstehung auf
Binz über. Werkzeuge sind |
| 3. |
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf oder
der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt
an den Verkäufer abgetreten, und zwar ist es gleich, ob
die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie
an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft oder weiterveräußert
wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit in
Höhe des Wertes der jeweils verkauften oder weiterveräußerten
Vorbehaltsware. |
| 4. |
Bei Verbindung des Liefergegenstandes mit einer anderen
Sache des Käufers zu einer neuen, einheitlichen Sache steht
dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Rechnungswert der
anderen Sache. Erwirbt der Käufer nach gesetzlichen Vorschriften
Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Käufer und
Verkäufer einig, dass der Käufer dem Verkäufer Miteigentum
and er neuen Sache im Verhältnis des Wertes des verbundenen
Liefergegenstandes zu dem Rechnungswert der anderen Sache
überträgt. |
| 5. |
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
bei Zahlungsverzug oder wenn über das Vermögen des Käufers
das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist der Verkäufer
zur Rücknahme berechtigt und der Käufer unter Ausschluss
jeglichen Zurückbehaltungsrecht zur Herausgabe verpflichtet.
Alle durch die Rücknahme entstehenden Kosten trägt der Käufer.
Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung
des Käufers den zurückgenommenen Liefergegenstand nebst
Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung
des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht
als Rücktritt vom Vertrag, sofern gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. |
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§ 7 Haftung für Mangel der Lieferung
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| 1. |
Der Liefergegenstand ist unverzüglich zu prüfen. Mängel
- auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften - sind unverzüglich
nach der Entdeckung schriftlich zu rügen. Offensichtliche
Mängel können nur innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach
Erhalt der Ware schriftlich gerügt werden. Unterlässt der
Käufer die Rüge, gilt die Ware als genehmigt. Die Prüfungs-
und Rügepflichten gelten entsprechend, wenn eine andere
als der bedungene Liefergegenstand oder eine andere als
die bedungene Menge des Liefergegenstandes geliefert wurde,
sofern der Liefergegenstand nicht offensichtlich von der
Bestellung so erheblich abweicht, daß die Genehmigung des
Käufers als ausgeschlossen betrachtet werden mußte. |
| 2. |
Unbeschadet der Rechte des Käufers nach Abschnitt VIII
und IX kann der Käufer bei Fehlerhaftigkeit der Lieferung
nach Wahl des Verkäufers nur Reparatur des Liefergegenstandes
oder Ersatz fehlerhafter Teile verlangen. |
| 3. |
Erkennt der Verkäufer einen Gewährleistungsausfall ausdrücklich
an, so gehen die Kosten des billigsten Versands und die
angemessenen Kosten der Montage zu seinen Lasten. Der Ersatz
von Montagekosten erfolgt unter der Voraussetzung, dass
die Montage vom Verkäufer oder von einer anerkannten Werkstatt
des Verkäufers durchgeführt wird. Weitere Ansprüche des
Käufers sind, außer den unter Abschnitt VIII und IX aufgeführten,
ausgeschlossen. |
| 4. |
Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen
notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen
hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer alsbald
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur bei
Gefährdung der Betriebssicherheit, von der der Verkäufer
sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit
der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer
das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der angemessenen
Kosten zu verlangen. |
| 5. |
Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Gewähr
übernommen. Es wird auch keine Gewähr übernommen für Schäden,
die aufgrund unsachgemäßer Behandlung entstanden sind, wie
z.B. durch ungeeignete Verwendung, Nichtbeachtung der Betriebs-
und Wartungsanweisungen, durch fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung, durch fehlerhafte Instandsetzung, durch
übermäßige Beanspruchung oder durch Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel und Werkstoffe. |
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§ 8 Rechte des Käufers
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| 1. |
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer
die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich
wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers. |
| 2. |
Der Käufer ist ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn
er dem Verkäufer erfolglos schriftlich eine angemessene
Frist zur Leistung oder Ersatzlieferung mit der Erklärung
gesetzt hat, dass er die Annahme der Leistung bzw. Ersatzlieferung
ablehne. |
| 3. |
Wird die Lieferung während des Annahmeverzugs oder durch
Verschulden des Käufers unmöglich, so bleibt dieser zur
Gegenleistung verpflichtet. |
| 4. |
Der Käufer hat ferner das Recht, nach seiner Wahl vom
Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu
verlangen, wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer ihm
vom Käufer gesetzten, angemessenen Nachfrist gemäß Abschnitt
7 den Mangel behebt oder nachbessert. |
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§ 9 Sonstige Ansprüche, Haftung
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| 1. |
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige
und weitergehende Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung. Der Verkäufer haftet deshalb
nicht für Schäden, die nicht an gelieferten Kaufgegenständen
selbst entstanden sind. Vor allem haftet der Verkäufer nicht
für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Käufers. |
| 2. |
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz,
bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder
leitenden Angestellten des Verkäufers sowie bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer
- außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten
- nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Binz kann nach eigener Wahl die gesetzlichen Mangelhaftungsansprüche
geltend machen, Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen.
Im Fall der Ersatzlieferung oder Nachbesserung ist der Auftragnehmer
|
| 3. |
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen,
in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten
Kaufgegenstände für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wir. Sie gilt auch nicht
bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und
beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit
die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden,
die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind,
abzusichern. |
| 4. |
Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen. |
| 5. |
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon
unberührt. |
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§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht
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| 1. |
Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den
Geschäftsverbindungen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen,
ist ausschließlicher Gerichtsstand Schwäbisch Gmünd (BINZ
GmbH & Co) bzw. Ilmenau (BINZ Ambulance und Umwelttechnik
GmbH). Der Verkäufer ist berechtigt, auch am Sitz des Käufers
zu klagen. |
| 2. |
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung
des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980
über Verträge über den Warenverkauf (CISG-"Wiener Kaufrecht")
ist ausgeschlossen. |
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§ 11 Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
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Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Verkäufers. |
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§ 12 Unwirksamkeit einer Bedingung
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Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Bedingungen
unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit
der sonstigen Regelungen davon nicht berührt. |
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BINZ GmbH & Co.
Maierhofstrasse 15
73547 Lorch
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